Betrifft: Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahmen
Für alle, die während des Castor-Transports in Gewahrsam genommen wurden
Es gibt ein Formular des Ermittlungsausschusses aus dem Wendland, das an das Amtsgericht Dannenberg bzw. Lüneburg geschickt werden kann.
Antragsfrist: 1 Monat ab Entlassung aus der Gefangenensammelstelle
(zuständiges Gericht des Aufenthaltes kenntlich
machen, nichtzutreffenden Antragsgegner BGS ggf. streichen,
Antrag ankreuzen oder nichtzutreffendes streichen,
ggf. Ausführungen in den freien Feldern)
Erläuterungen zur richterlichen Überprüfung bei Freiheitsentziehungen
Nach § 18 NGefAG kann die Polizei Personen in
Gewahrsam nehmen, wenn dies
§ 18 Abs. 1:
„ zum Schutz der Person gegen eine Gefahr
für Leib und Leben erforderlich ist...
2. unerläßlich ist, um die unmittelbar
bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
a) einer
Straftat oder
b) einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr
für die Allgemeinheit zu verhindern ,oder
3. unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach §
17 durchzusetzen”
Daneben sind Freiheitsbeschränkungen zulässig zur Personalienfeststellung nach § 13 Abs. 2 NGefAG zur Identitätsfeststellung
§ 13 Abs. 2 : „Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die betroffene Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, daßsie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.”
Festhalten und insbesondere Verbringen zur Polizei (GeSA) muß verhältnismäßig, insbesondere zur Identitätsfeststellung erforderlich sein. Auch die Freiheitsbeschränkung zur Identitätsfeststellung oder zur Überprüfung strafrechtlicher Vorwürfe ist eine richterlich überprüfbare Freiheitsentziehung, wenn sie länger andauert.
Nach § 15 Abs. 1 S. 3 NGefAG „dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen nur gegen „Störer” durchgeführt werden, es sei denn, daß die Person Angaben über die Identität verweigert oder Tatsachen den -Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.
Handelt der BGS, so gilt auf der Straße das gleiche, weil der BGS dann in Amtshilfe für die Landespolizei handelt und gemäß § 103 NGefAG dem Landespolizeirecht unterstellt ist und auch unter derselben Gesamteinsatzleitung handelt.
Handelt der BGS im Bereich der Bahnanlagen oder in Verfolgung einer auf Bahnanlagen begangenen Tat (originäre Zuständigkeit als Bahnpolizei § 3 BGS-G) gilt
§ 39 BGSG: „Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies 1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist..... 2. unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 38 durchzusetzen, oder 3. unerläßlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.”
In jedem Fall muß die Polizei wie auch BGS unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen, dh. das Gericht benachrichtigen, wenn Massenfestnahmen von gewisser Dauer bekannt sind und die Personen entweder draußen stundenlang festgehalten werden sollen oder in die GeSa verbracht werden sollen. Die Polizei muß
- das Gericht benachrichtigen
- für jeden Betroffenen konkrete Angaben zu Ort und Grund der Ergreifung
- und über Zeugen machen
Hat der Richter nicht entschieden, bevor der Betroffene freigelassen wird, kann nachträglich Antrag auf richterliche Überprüfung gestellt werden, Frist 1 Monat ab Entlassung (§ 19 Abs. 2 S.1 NGefAG). Die Entscheidung kann mit sofortiger Beschwerde zum LG Lüneburg (Frist 2 Wochen) angefochten werden und ggf. mit weiterer sofortiger Beschwerde zum OLG Celle (Frist: 2 Wochen), wenn das Landgericht dies wegen grundsätzlicher Bedeutung zuläßt.
Örtlich zuständig ist
- während der -Freiheitsentziehung das Amtsgericht, wo die Person festgehalten wird
- für die nachträgliche Entscheidung das Amtsgericht, wo die Person in Gewahrsam genommen wurde